Satzung

Satzung

des

Kulturbundes Schalkau e.V.
(4.6.1999 / Erg. 3.12.2005/ Erg.28.02.2020)

 

Inhaltsverzeichnis

 

PRÄAMBEL—————————————————————————————————3
1. NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR DER VEREINIGUNG————————————3
2. GRUNDSÄTZE, ZWECK, AUFGABEN UND GEMEINNÜTZIGKEIT ————————-4
3. MITGLIEDSCHAFT————————————————————————————– 5
4. MITGLIEDERVERSAMMLUNG———————————————————————–5
5. VORSTAND/LEITUNG ———————————————————————————6
6. PROTOKOLLIERUNGEN ——————————————————————————7
7. AUFLÖSUNG DES VEREINS ————————————————————————-8
8. DATENSCHUTZ—————————————————————————————– 9

 

Präambel

Der Verein begründet sich aus dem Kulturbund e.V. – Landesverband Thüringen, eingetragen am 20. Juni 1990 unter der lfd. Nr. 139 beim Kreisgericht Erfurt (Bereich Mitte).
Er übernimmt die Mitglieder der Ortsgruppe Schalkau und die der Ortsgruppe gehörenden, durch die Mitglieder der Ortsgruppe geschaffenen Vermögenswerte.

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr der Vereinigung

1.1. Der Verein führt den Namen:

„Kulturbund Schalkau“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name:

„ Kulturbund Schalkau e.V. “

1.2. Der Sitz des Vereines ist Schalkau
(Als Postanschrift gilt immer die Adresse des 1. Vorsitzenden)

1.3. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr

2. Grundsätze, Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

2.1. Der Kulturbund Schalkau e.V., im folgenden Kulturbund genannt, ist eine eigenständige, demokratische und parteiunabhängige Vereinigung. Er bekennt sich zu humanistischen Traditionen und will die von seinen Mitgliedern geschaffenen kulturellen Werte und Leistungen in den deutschen und europäischen Einigungsprozess einbringen.

2.2. Der Kulturbund versteht sich als eine Bürgerbewegung, die kulturelle Interessen, Ideen und Projekte schützt und fördert. Er ist ein Zentrum des Austausches und der Auseinandersetzung über geistige und kulturelle Werte. Als freiwilliger und demokratischer Zusammenschluss engagierter Bürger, die ihre Freizeitinteressen z.B. beim Sammeln, Forschen, Pflegen und Gestalten verwirklichen, verfolgt er ausschließlich gemeinnützige Ziele (im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabeordnung.)

2.3. Der Kulturbund vereint die geistigen und kulturellen Bestrebungen seiner Mitglieder zum Nutzen der Bürger in und um Schalkau. Er fördert besonders Ideen und Projekte, die in der Stadt und Region zur Verbesserung der Lebensqualität aller Generationen beitragen. Der Kulturbund will Heimatgefühl und Heimatbewusstsein stärken. Er ist Teil der Region und pflegt das kulturelle Brauchtum.

2.4. Der Kulturbund strebt eine solidarische und sozial gerechte Gemeinschaft an, die durch Offenheit, Toleranz und Wahrhaftigkeit bestimmt wird. Der Kulturbund ist offen für alle Bürger und Vereinigungen, ungeachtet ihrer weltanschaulichen, religiösen und politischen Bildung, sowie ihrer nationalen und staatlichen Zugehörigkeit.

2.5. Der Kulturbund trägt dazu bei, das kulturelle Erbe zu sichern, regional und national bedeutsame Denkmale zu retten, sowie die Werte der Natur und Heimat zu erschließen. Er ist für den ökologischen Umbau unserer Gesellschaft und fördert den Natur- und Umweltschutz. Seine Mitglieder wirken für die Erhaltung einer lebenswerten Umwelt.

2.6. Der Kulturbund setzt sich für die Selbstverwirklichung des einzelnen ein, ermöglicht seine gesellschaftliche Wirksamkeit und die Ausprägung seiner kulturellen Identität. Der Kulturbund schützt alle Bestrebungen, die dem geistigen und kulturellen Reichtum, der Gesundheit und dem Wohlbefinden des einzelnen dienen.

2.7. Der Kulturbund garantiert seinen Mitgliedern :
– Versicherungsschutz bei Veranstaltungen des Kulturbundes
– Arbeitsbedingungen für Versammlungen in seinem Objekt Galgenberg.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

2.8. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ergänzung per Dez. 2005 (nur Punkt 2.9)
2.9. Der Verein unterstützt und fördert die Aktivitäten seiner Mitglieder im Bereich des traditionellen karnevalistischen Brauchtums, sowie des Volkssportes in der Region.

3. Mitgliedschaft

3.1. Mitglied des Kulturbundes kann jede natürliche Person werden, wenn sie mindestens das 8. Lebensjahr vollendet hat. Fördermitglied des Kulturbundes können juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Diese habe kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3.2. Die Aufnahme von Mitgliedern (natürliche Personen), erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und Bestätigung durch den Vorstand. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres haben jugendliche Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung müssen dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung nicht mitgeteilt werden.

Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.

3.3. Jedes Mitglied hat das Recht seine demokratischen Rechte wahrzunehmen. Es kann Anträge stellen, wählen oder gewählt werden.

3.4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag aufgrund der Beitragsordnung, im 2. Quartal des laufenden Jahres zu entrichten. Dies geschieht durch ein SEPA Einzugsverfahren, welches vom Mitglied gesondert beauftragt wird und unterschrieben werden muss.

3.5. Für langjährige Tätigkeit im Verein, sowie zu bestimmten Anlässen, können Mitglieder geehrt werden.

3.6. Über die Mitgliedschaft im Verein wird ein Mitgliedsbuch geführt. Dies wird elektronisch erfasst und im Mitgliedsregister hinterlegt. Nach spätestens 10 Jahren werden die Daten überprüft und ggf. gelöscht, falls das Mitglied den Verein verlassen hat bzw. verstorben ist.

3.7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. Ein Austritt hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen. Er kann zum Ende des Geschäftsjahres mit zweimonatlicher Kündigungsfrist beantragt werden.

Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

a) es sich eines grob satzungswidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat;

b) es den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitglieds eröffnet oder dessen Eröffnung beantragt ist;

d) in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Über den Ausschluss entscheidet eine Vorstandsversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und mit Gründen zu versehen. Mit dem Beschluss ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Sofern hiergegen nicht innerhalb eines Monats Klage eingereicht wird, wird der Beschluss mit Ablauf der Monatsfrist wirksam und die Mitgliedschaft beendet.

Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen 24 Monate im Verzug ist.

3.8. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haben auch im Jahr des Ausscheidens den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.

4. Mitgliederversammlung

4.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. In der Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder, die dem Verein zum Zeitpunkt der Versammlung mindestens einen Monat angehören stimmberechtigt.

4.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das im Interesse des Vereins erforderlich ist oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Dabei sind die Gründe anzugeben.

4.3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Vorsitzenden) in schriftlicher oder elektronischer Form (E-Mail) mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin und unter Angabe der Tagesordnung.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung bzw. die Veröffentlichung folgenden Tag. Ein Einberufungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.

4.4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter geleitet.

4.5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Fragen des Vereins mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4.6. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

4.7. Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisionskommission, bestehend aus 2 Personen. Die Wahl erfolgt alle 4 Jahre zusammen mit der Wahl des Vorstandes.

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit erreicht, gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten hat eine Stichwahl zu erfolgen.

 

5. Vorstand/Leitung

5.1. Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden,
                                                       dem 2. Vorsitzenden,
                                                       dem Kassenwart
                                                       dem Schriftführer
                                                       sowie bis zu 5 weiteren Vorstandsmitgliedern.

5.2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 4 Jahre durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.

Die Wahlen zum Vorstand werden als Gesamtwahl durchgeführt. Jedes Mitglied hat pro zur Wahl stehenden Vorstandsposten eine Stimme. Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gelten als gewählt.
Stimmenkumulierung (Vergabe mehrerer Stimmen an einen einzigen Kandidaten bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Bewerber) ist nicht zulässig.

Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Die Person des 1. und 2. Vorsitzenden wird nach der geheimen Wahl im Punkt 5.2 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch den neuen Vorstand direkt im Anschluss durch Handzeichen gesondert beschlossen.

5.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
Der Kassenwart vertritt, in Abstimmung mit dem Vorsitzenden, zudem den Verein in finanziellen Angelegenheiten.

Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.

Eine schriftliche Beschlussfassung des Vorstands ist darüber hinaus zulässig, wenn für die schriftliche Abgabe der Stimme dem Stimmberechtigten schriftlich ein Zeitpunkt angegeben wird, der mindestens eine Woche vom Tage der Absendung der schriftlichen Mitteilung an ihn betragen muss. Als schriftliche Mitteilung und Stimmabgabe wird auch Telefax und E-Mail angesehen. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so wird Stimmenthaltung angenommen.

5.4 Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

6. Protokollierungen

6.1. Über die Mitgliederversammlungen und auch die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen.

6.2. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes, der Zeit der Versammlung und des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

7. Auflösung des Vereins

7.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

7.2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

7.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die „Stadt Schalkau“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

7.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hoher Vergütungen begünstigt werden.

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 4.6.1999 in Schalkau beschlossen.
Sie erlangt Rechtskraft einen Tag nach Ausgabe an die Mitglieder.

Schalkau, am 4.6.1999 / erg. 28.02.2020

Datenschutz

(1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

(2) Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der

            – Speicherung
            – Bearbeitung
            – Verarbeitung
            – Übermittlung

seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung ist nicht zulässig.

(3) Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf

            – Auskunft über seine gespeicherten Daten
            – Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
            – Sperrung seiner Daten
            – Löschung seiner Daten.

(4) Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(5) Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.

(6) Bei Ende der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft aufbewahrt.

(7) Für weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann der Vorstand eine Datenschutzordnung erlassen.

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